Gewässerunterhalt 

Hinweis 1
Die Gewässerunterhaltsarbeiten können ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die erforderlichen besonderen Bewilligungen (insb. fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligungen) bleiben jedoch vorbehalten (Art. 35 Wasserbaugesetz).

​​Hinweis 2
Welche Arbeiten unter Gewässerunterhalt fallen, ist in Art. 6 Wasserbaugesetz sowie in Art. 4 und 5 Wasserbauverordnung definiert. Massnahmen, die über den Unterhalt hinausgehen, erfordern eine Wasserbaubewilligung oder einen Wasserbauplan.

​​Hinweis 3
Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten des Gewässerunterhalts, insb. an die hochwasserrelevanten Arbeiten. Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten dem zuständigen Oberingenieurkreis mindestens 30 Tage im Voraus anzuzeigen.

Hinweis 4
Als Grundlage für die Planung, Ausführung und Finanzierung von Gewässerunterhaltsarbeiten benutzen Sie bitte die «Richtlinie Gewässerunterhalt». Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit dem zuständigen Oberingenieurkreis in Verbindung zu setzen. 

​​Hinweis 5
Die Unterhaltsanzeige (Beitragsgesuch und Antrag für besondere Bewilligungen) sind in digitaler Form über die Applikation «Gewässerunterhalt» einzureichen.  

​​Hinweis 6
Bei Fragen wenden Sie sich an den zuständigen Oberingenieurkreis: Kontakte Tiefbauamt

Hinweis 7
Relevante Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie der Seite Datenschutz

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